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   VerfG Brandenburg, 21.12.2012 - VfGBbg 38/12   

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https://dejure.org/2012,41659
VerfG Brandenburg, 21.12.2012 - VfGBbg 38/12 (https://dejure.org/2012,41659)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 21.12.2012 - VfGBbg 38/12 (https://dejure.org/2012,41659)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 21. Dezember 2012 - VfGBbg 38/12 (https://dejure.org/2012,41659)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Organstreitverfahren - Antrag des Abgeordneten Christoph Schulze ohne Erfolg

Papierfundstellen

  • NJ 2013, 422
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • VerfG Brandenburg, 20.02.2003 - VfGBbg 112/02

    Mangels Antragsbefugnis im Organstreitverfahren unzulässiger Antrag der

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.12.2012 - VfGBbg 38/12
    Gegen wen die Organklage zu richten ist, hängt davon ab, wer für die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung die "rechtliche Verantwortung" trägt (vgl. Urteil vom 28. Juni 1999 - VfGBbg 2/98 -, DVBl 1999, 708; Beschluss vom 20. Februar 2003 - VfGBbg 112/02 -, LVerfGE 14, 139, 145; zum Bundesrecht vgl. Umbach, a. a. O., §§ 63, 64 Rn. 153 ff.).

    In beiden Fällen (Amtsausstattung und Nutzung des parlamentarischen Beratungsdienstes) scheidet der Landtag mithin als Antragsgegner aus, ein Organstreitverfahren müsste sich vielmehr gegen das Präsidium bzw. den Präsidenten des Landtags als Unterorgane des Landtags richten (vgl. Beschluss vom 20. Februar 2003, a. a. O.).

  • VerfG Brandenburg, 28.01.1999 - VfGBbg 2/98

    Fraktion; Tagesordnung; Parlamentsrecht; Rechtsschutzbedürfnis; Tagesordnung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.12.2012 - VfGBbg 38/12
    Gegen wen die Organklage zu richten ist, hängt davon ab, wer für die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung die "rechtliche Verantwortung" trägt (vgl. Urteil vom 28. Juni 1999 - VfGBbg 2/98 -, DVBl 1999, 708; Beschluss vom 20. Februar 2003 - VfGBbg 112/02 -, LVerfGE 14, 139, 145; zum Bundesrecht vgl. Umbach, a. a. O., §§ 63, 64 Rn. 153 ff.).
  • VerfG Brandenburg, 22.07.2016 - VfGBbg 70/15

    Zur Rechtsstellung einer parlamentarischen Gruppe nach der Verfassung des Landes

    Das setzt voraus, dass der Antragsgegner die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung verursacht hat und für sie die "rechtliche Verantwortung" trägt (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2012 - VfGBbg 38/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. Nachw.).

    Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, als das Verfassungsgericht bereits in einem vom Antragsteller zu 3. angestrengten Verfahren entschieden hat, der Antragsgegner sei in Bezug auf die Richtlinie über die Nutzung des Parlamentarischen Beratungsdienstes nicht passiv prozessführungsbefugt, weil nicht der Landtag, sondern dessen Präsidentin die Richtlinie zu verantworten habe (Beschluss vom 21. Dezember 2012 - VfGBbg 38/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

  • VerfGH Berlin, 16.12.2020 - VerfGH 151/20

    Rechte eines fraktionslosen Abgeordneten des Abgeordnetenhauses von Berlin

    Fraktionslose Abgeordnete haben keinen entsprechenden Koordinationsbedarf und erbringen auch keine Koordinierungs- und Steuerungsleistungen, weshalb es an einem Anspruch auf finanzielle Gleichstellung insoweit fehlt (BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 -, Rn. 134; ferner BbgVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - VfGBbg 38/12 -).

    Die Ausführungen des Antragsgegners zu 1 lassen zwar besorgen, dass dieser das Ausmaß seiner verfassungsrechtlichen Pflichten zum Nachteilsausgleich durch Unterstützung fraktionsloser Abgeordneter nicht stets vollumfänglich im Blick haben könnte (vgl. dagegen das Unterstützungsangebot des Präsidenten des brandenburgischen Landtags in einem ähnlich gelagerten Fall: BbgVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - VfGBbg 38/12 -).

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